Vereinssatzung und Geschäftsordnung
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Vereinssatzung
Vereinssatzung DJK Südwest Köln 1920/27 e.V.
Stand: 29. September 2017
§ 1 Name und Wesen
(1) Der Verein führt den Namen DJK Südwest Köln 1920/27 e.V. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
(2) Der Verein organisiert Sport in religiöser und weltanschaulicher Offenheit für Aktive aller Altersklassen.
(3) Die Vereinsfarben sind Rot-Schwarz.
(4) Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverband Köln e.V. (katholischer Sportverband der Diözese Köln), im Folgenden „DJK-Sportverband“, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt.
(5) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Köln e.V. und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51-68, „Steuerbegünstigte Zwecke“). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(7) Die gegenwärtigen und zukünftigen Mittel des Vereins dürfen nur für die Förderung des Sports, die Förderung der Gemeinschaft der Mitglieder und für in dieser Satzung beschriebene Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung noch Zuwendung sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können nach vorheriger Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand erstattet werden. Es besteht die Möglichkeit, nach Vereinsvorstandsbeschluss Mitarbeiter gegen Entgelt anzustellen. Darüber hinaus werden Vereinsämter grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon können angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(9) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter Nr. 5991 eingetragen.
(10) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(11) In seiner Struktur und Aufgabenstellung ist der Verein selbstständig und unabhängig.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein will seinen Mitgliedern ein vielfältiges, auf unterschiedliche individuelle Voraussetzungen und Anforderungen ausgerichtetes Sportangebot ermöglichen. Dabei bekennt er sich zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe aller Menschen auf der Grundlage der christlichen Botschaft. Vermittelt werden sollen über den Sport christliche Werte wie Fairness, Respekt vor den Fähigkeiten des Anderen und Übernahme von Verantwortung.
(2) Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
• Der Verein fördert den Sport,
• sorgt für geeignete Übungsleiter, angemessene Sportstätten und Ausrüstung,
• bietet Bildungsgelegenheiten an,
• fördert den eigenen Führungsnachwuchs,
• führt Gemeinschaftsveranstaltungen durch und
• fördert Freizeit und Geselligkeit.
(3) Der Verein sorgt für Maßnahmen zum Schutz vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt im Sport.
(4) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und Maßnahmen zur Unfallverhütung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
(5) Er nimmt an den Veranstaltungen von DJK- und Fachverbänden teil.
(6) Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen und gesellschaftlichen Gruppierungen in gutem und fairem Umgang zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
(7) Er unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Aufgaben in Kirche und Gesellschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt. Formulierungen zu Mandaten in dieser Satzung und in anderen Vereinsordnungen beziehen sich jeweils auf die Funktion und schließen den gleichberechtigten Zugang für weibliche und männliche Mitglieder ein.
(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
• Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind,
• Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen finanziellen Beitrag zu leisten (Fördermitglieder),
• Ehrenmitglieder.
(3) Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Kandidaten für Ämter des geschäftsführenden Vereinsvorstandes (vgl. § 11 (1a-d)) müssen am Tag der Generalversammlung, in der sie gewählt werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme in der Generalversammlung ernennen oder Ehrungen für sie nach der Ehrenordnung der DJK- und der Fachverbände beantragen.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand nimmt neue Mitglieder auf, nachdem ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wurde. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an. Bei minderjährigen Antragstellern bedarf es der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
• Austritt,
• Ausschluss,
• Tod.
(3) Der Austritt muss schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden. Er wird am Ende des bei Zugang laufenden Quartals wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
(4) Mitglieder, die zum Schluss des Geschäftsjahres mindestens die Hälfte des jährlichen Vereinsbeitrags nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen. Eine vorherige Anhörung des betroffenen Mitglieds ist nicht erforderlich.
(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein in anderen Fällen entscheidet der Vereinsvorstand durch Beschluss, der schriftlich mit Begründung niederzulegen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Das betroffene Mitglied soll vor Beschlussfassung gehört werden.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
(1) Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen, Satzung und Ordnung des Vereins anzuerkennen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
(2) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen,
(3) die pädagogischen Richtlinien der Jugendarbeit des Vereins und die Grundsätze ihrer Sportpflege anzuerkennen und nach innen und außen zu vertreten und
(4) die festgesetzten Beiträge im Voraus zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Das Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Er setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag, einer Aufnahmegebühr und, soweit beschlossen, dem Abteilungsbeitrag.
(2) Der Vereinsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
(3) Der Abteilungsbeitrag wird von der zuständigen Abteilungsversammlung festgesetzt und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden vom geschäftsführenden Vereinsvorstand verwaltet. Sofern ein Abteilungsbeitrag erhoben wird, ist dieser abteilungsbezogen zu verwenden.
(5) Mitglieder, die Sport in verschiedenen Abteilungen betreiben, müssen die jeweiligen Abteilungsbeiträge bezahlen.
(6) Über Beitragsbefreiungen aus sozialen oder verbandsrechtlichen Gründen und für Ehrenmitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Austritt aus dem DJK-Sportverband
(1) Der Austritt aus dem DJK-Sportverband kann nur in einer mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK-Sportverband“ mit den üblichen Fristen einberufenen Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen und gleicher Tagesordnung einzuberufen, deren Beschlussfähigkeit nicht von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abhängt.
(3) Die Einladung ist gleichzeitig dem DJK-Sportverband vorzulegen.
(4) Das Protokoll ist mit allen Beschlüssen dem DJK-Sportverband vorzulegen. Der Austritt wird rechtskräftig, wenn der DJK-Sportverband ihn nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer frist-gemäß einberufenen Generalversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der DJK Südwest Köln“ mit Dreiviertel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung mit gleichen Fristen und gleicher Tagesordnung einzuberufen, deren Beschlussfähigkeit nicht von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abhängt.
(3) Das Protokoll ist mit allen Beschlüssen dem DJK-Sportverband vorzulegen.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde St. Nikolaus und Karl Borromäus, Köln-Sülz, und an die Pfarrgemeinde St. Bruno, Köln-Klettenberg, je zur Hälfte. Die Pfarrgemeinden müssen das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
(5) Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Organe
(1) Organe der DJK Südwest 1920/27 e.V. Köln sind:
• Generalversammlung (Mitgliederversamm-lung),
• Vereinsvorstand,
• Schlichtungsstelle.
§ 10 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht sie selbst oder diese Satzung andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Frist für die Einladung mit Tagesordnung beträgt einen Monat vor Versammlungstermin.
(3) Unabhängig hiervon ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand dies beschließt, oder wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein schriftlicher und begründeter Antrag unterstützt wird. Hierbei ist die Mitgliederzahl am Tag des Antragseingangs in der Vereinsgeschäftsstelle maßgebend.
(4) Alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, bilden die Generalversammlung und sind stimmberechtigt.
(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist.
(6) Die Tagungsorganisation der Generalversammlung regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Vereinsvorstand und Abteilungen,
• Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
• Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses mit Kassenprüfungsbericht,
• Entlastung des Vereinsvorstandes,
• Wahl der Vereinsvorstandsmitglieder,
• Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter,
• Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle,
• Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag,
• Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen des Vereins.
(8) Wahlen und Bestätigungen erfolgen für den Zeitraum von drei Jahren, soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt.
(9) Beschlüsse über Änderung der Vereinssatzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(a) Vorsitzender,
(b) stellvertretender Vorsitzender,
(c) Schatzmeister,
(d) stellvertretender Schatzmeister,
(e) geistlicher Beirat,
(f) bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.
Den Vereinsvorstand im Sinne § 26 BGB (geschäftsführender Vereinsvorstand) bilden die unter § 11 (1a-d) aufgeführten Vereinsvorstandsmitglieder. Diese sind jeweils zu zweit gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Hauptamtliche Mitarbeiter sowie Abteilungsleiter dürfen auf Einladung des Vorstands mit beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht, an den Vereinsvorstandssitzungen teilnehmen.
(2) Aufgaben des Vereinsvorstandes sind die Leitung und die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Generalversammlung.
(a) Aufgaben des Vereinsvorstandes sind insbesondere:
• Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
• Erstellung von Jahresberichten und Jahresprogrammen,
• Benennung von Delegierten für den Diözesanverbandstag,
• Aufstellung des Jahresabschlusses,
• Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
• Benennung der Mitglieder zu besetzender Ausschüsse,
• Feststellung neuer Abteilungsleiter, die innerhalb der einzelnen Abteilungen gewählt wurden oder durch den Vereinsvorstand berufen wurden, wenn keine Wahl erfolgte.
• Kommissarische Bestellung eines Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung, wenn während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands oder eines Ausschusses ausgeschieden ist oder Positionen unbesetzt geblieben sind.
(b) Aufgaben des geschäftsführenden Vereinsvorstandes sind insbesondere:
• Bearbeitung aller zwischen den Vereinsvorstandssitzungen anfallenden, insbesondere dringenden Angelegenheiten,
• Information des Vereinsvorstandes über seine Tätigkeit.
(3) Funktionen der Vereinsvorstandsmitglieder:
(a) Der Vorsitzende ist für die Leitung des Vereins verantwortlich, insbesondere für die Verwirklichung dessen Ziele und Aufgaben. Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte, beruft Sitzungen oder Versammlungen ein und führt den Vorsitz, sofern nicht eine eigene Tagungsleitung vorgesehen ist.
(b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(c) Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich die Finanzangelegenheiten des Vereins.
(d) Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(e) Der geistliche Beirat fördert und berät den Verein in allen religiös-erzieherischen Aufgaben. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.
(f) Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf eine andere Aufgabenverteilung festlegen.
(4) Der Vereinsvorstand tagt bei Bedarf, in der Regel monatlich.
§ 12 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Der Verein erkennt die Eigenständigkeit seiner Vereinsjugend im Rahmen dieser Satzung an.
(3) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Vielmehr regelt sie Streitfragen im Vorfeld möglicher vereinsrechtlicher Auseinandersetzungen.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Parteien einer Streitigkeit oder ihre Vertreter können hinsichtlich dieser Streitigkeit nicht als Mitglied der Schlichtungsstelle amtieren.
(3) Die Schlichtungsstelle klärt Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins im Vorfeld. Diese sind u. U:
• Streit zwischen Vereinsmitgliedern, der in der Sache den Verein, eines seiner Organe oder das Miteinander im Verein betrifft,
• Unstimmigkeiten unter Vereinsmitgliedern, die als Mandatsträger tätig sind, über Fragen, ob sich die Willensbildung in einem Vereinsorgan satzungsmäßig vollzieht.
(4) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Bei Antrag auf Aufnahme eines Schlichtungsverfahrens wird von den am Verfahren Beteiligten die Rechtsordnung des DJK-Sportverbandes mit seinen Verfahrensbestimmungen und der Möglichkeit der Disziplinarmaßnahmen anerkannt. Die Schlichtungsstelle kann ein mündliches oder schriftliches Verfahren durchführen.
(5) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle setzt den Termin zur mündlichen Beratung an und lädt die Beteiligten dazu ein. Die Sitzung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.
(6) Über die mündliche Beratung ist ein Protokoll zu führen. Den Protokollführer bestimmt die Schlichtungsstelle. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und vom Protokollführer unterzeichnet.
(7) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist an alle Verfahrensbeteiligten und an den Vereinsvorstand zu leiten.
(8) Wird keine Einigung erzielt, oder wird die Entscheidung der Schlichtungsstelle, auch Disziplinarmaßnahmen, von den Beteiligten nicht akzeptiert, entscheidet der Vereinsvorstand.
§ 14 Abteilungen
(1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
(2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von mindestens einem Jahr eine – auch mehrköpfige – Abteilungsleitung. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung ein zweites Mal gewählt, obliegt die Bestätigung der nächsten Generalversammlung. Lehnt auch diese die gewählten Abteilungsleitung ab, muss die Abteilung eine neue Leitung wählen.
(3) Die Abteilungsleitung benennt aus ihrer Mitte einen Sprecher als Ansprechpartner für den Vorstand, die Generalversammlung oder die Schlichtungsstelle.
(4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Abteilungsordnung darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(5) Dem Vereinsvorstand obliegt das alleinige Recht, Abteilungen aufzulösen.
(a) Eine Abteilung kann aufgelöst werden, wenn:
• die Mitglieder der Abteilung die Auflösung beschließen und die Abteilungsleitung die Auflösung schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt,
• die Mehrheit der Generalversammlung die Auflösung beschließt,
• das Verhalten der Abteilung insgesamt geeignet ist, dem Ansehen des Vereines zu schaden,
• fortlaufend Grundsätze der Vereinssatzung missachtet werden,
• unerlaubte Rechtsgeschäfte eingegangen werden.
(b) Voraussetzung für die Auflösung einer Abteilung gemäß § 14 (4), erster Spiegelstrich ist die Einberufung einer Abteilungsversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung der Abteilung“, über die der Vereinsvorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu unterrichten ist. Dabei ist die Vereinsgeschäftsordnung bindend.
(c) Nach Auflösung einer Abteilung fließen alle eventuell noch vorhandenen materiellen und finanziellen Werte der Abteilung dem Gesamtverein zu.
§ 15 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
(b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Diese Satzung mit der zugehörigen Geschäftsordnung wurde auf der Generalversammlung am 29. September 2017 mit der erforderlichen Mehrheit verabschiedet.
Geschäftsordnung
Die Generalversammlung der DJK Südwest Köln 1920/27 e.V. hat am 29. September 2017 die nachstehende Geschäftsordnung bestätigt.
Geschäftsordnung DJK Südwest Köln 1920/27 e.V.
Stand: 29. September 2017
§ 1 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
(1) Termin, Vorbereitung
(a) Die Vorbereitung der Generalversammlung obliegt dem Vereinsvorstand.
(b) Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Internet-Seite des Vereins und durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins.
(c) Abteilungen, Jugendleitung, Schatzmeister, Geschäftsführung und andere leiten ihre Arbeitsergebnisse bzw. Berichte spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand zu.
(d) Die Generalversammlung ist öffentlich, kann sich jedoch für nicht öffentlich erklären.
(2) Eröffnung
(a) Die Versammlung beginnt mit der Feststellung über
• ordnungsgemäße Einladung,
• Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
• Beschlussfähigkeit,
• Zustimmung zu Tagesordnung und Reihenfolge,
• Wahl des Protokollführers.
(b) Anwesende Personen müssen sich in die Anwesenheitsliste eintragen.
(c) Anwesende stimmberechtigte Mitglieder sind die Mitglieder, die vor Eintritt in die Tagesordnung in die Anwesenheitsliste eingetragen sind, das aktive Wahlrecht besitzen und beim Wahlvorgang anwesend sind.
(d) Die Liste der stimmberechtigten Mitglieder wird durch den Versammlungsleiter vor der Abstimmung festgestellt. Eine Ergänzung der Liste der stimmberechtigten Mitglieder für noch nicht aufgerufene Tagesordnungspunkte ist möglich.
(e) Auf Antrag können Tagesordnungspunkte abgesetzt oder in der Reihenfolge umgestellt werden. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
(3) Anträge
(a) Anträge für die Generalversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich an den Vereinsvorstand eingereicht werden. Sollen Anträge mit der Einladung bekannt gegeben werden, müssen diese spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand vorliegen. Dies gilt grundsätzlich für Anträge auf Satzungsänderung.
(b) Antragsberechtigt sind:
• Vereinsvorstand,
• stimmberechtigte Mitglieder.
(c) Über Dringlichkeits- und Initiativanträge, die mündlich oder schriftlich in der Generalversammlung gestellt werden, kann beraten und abgestimmt werden, wenn die Generalversammlung einwilligt.
(d) Werden mehrere Anträge zur gleichen Sache vorgelegt, so wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung
(a) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird der Ablauf unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
(b) Anträge zu Geschäftsordnung sind:
• Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
• Antrag auf Schluss der Rednerliste,
• Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
• Antrag auf Vertagung,
• Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
• Antrag auf Nichtbefassung,
• Hinweis zur Geschäftsordnung.
(c) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen.
(d) Redner, die zur behandelten Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
(5) Redeordnung
(a) Der Versammlungsleiter erteilt Rednern das Wort.
(b) Die Reihenfolge der Redner, die zur Sache sprechen wollen, richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Antragsteller und zuständige Berichterstatter können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vereinsvorstands kann außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilt werden.
(c) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen bzw. nach mehrmaligen Aufforderungen, zur Sache zu reden, auch das Wort entziehen.
(d) Der Versammlungsleiter kann Gästen das Rederecht erteilen.
(6) Abstimmung zu Anträgen (Beschlussfassung)
(a) Die Abstimmung erfolgt – soweit diese Geschäftsordnung im besonderen Fall nichts anderes bestimmt – durch Erheben der Hand.
(b) Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Vereinssatzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(c) Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit,
(d) Ist das Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei festzustellen, muss die Abstimmung wiederholt werden.
(e) Das Ergebnis jeder Abstimmung wird durch den Protokollführer festgestellt und durch den Versammlungsleiter verkündet.
(f) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag.
(7) Wahlen
(a) Für die Wahlen beruft die Generalversammlung einen Wahlleiter und einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Sie haben die Stimmzettel bzw. die abgegebenen Stimmen bei den Wahlen zu zählen.
(b) Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit die Satzung, die Geschäftsordnung oder andere Vereinsordnungen nichts anderes bestimmen. Kandidaten für Ämter des geschäftsführenden Vereinsvorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(c) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Erheben der Hand genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
(d) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand diese Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Führt auch diese Wahl zu Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
(e) Wenn der zu Wählende nicht anwesend ist, muss seine Einwilligung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet die Versammlung.
(8) Protokoll
(a) Über die Generalversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll enthält zusätzlich alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen und die Teilnehmerliste.
(b) Das Ergebnisprotokoll wird auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Den gewählten Personen und dem DJK-Sportverband wird es gesondert in Textform mitgeteilt.